Schulvorstand
Dem Schulvorstand der HRS Bösel, bestehend aus 6 Lehrern, 3 Eltern
und 3 Schülern,
gehören folgende Mitglieder an:
Lehrer: Herr Bley, Herr Lanfer, Frau Herding,
Herr Wilmer, Frau Brix, Frau Tholen
Eltern: Frau Sabine Hempen,Herr Eduard Block, Frau
Agnes Weths
Schüler: Mathis Kleymann (10Rb), Klaudia Nordenbrock (9Ra),Jonas Thoben (10Rb)
Zum besseren Verständnis über den Tätigkeitsbereich und die Aufgaben
des Schulvorstandes,
kann man hier sehr gut das niedersächsische Schulgesetz,§38a und
§38b,zitieren:
§ 38 a Aufgaben des Schulvorstandes
(1) Im Schulvorstand wirken der Schulleiter oder die Schulleiterin
mit Vertreterinnen oder Vertretern der Lehrkräfte, der
Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler zusammen,
um die Arbeit der Schule mit dem Ziel der Qualitätsentwicklung zu
gestalten.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den
Schulvorstand über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule,
insbesondere über die Umsetzung des Schulprogramms sowie den Stand
der Verbesserungsmaßnahmen nach § 32 Abs. 3.
(3) Der Schulvorstand entscheidet über die Inanspruchnahme der den
Schulen im Hinblick auf ihre Eigenverantwortlichkeit von der
obersten Schulbehörde eingeräumten Entscheidungsspielräume, den Plan
über die Verwendung der Haushaltsmittel und die Entlastung der
Schulleiterin oder des Schulleiters, Anträge an die Schulbehörde auf
Genehmigung einer besonderen Organisation (§ 12 Abs. 3 Satz 3 und §
23), die Zusammenarbeit mit anderen Schulen (§ 25 Abs. 1), die
Führung einer Eingangsstufe (§ 6 Abs. 4), die Vorschläge an die
Schulbehörde zur Besetzung der Stelle der Schulleiterin oder des
Schulleiters (§ 45 Abs. 1 Satz 3), der Stelle der ständigen
Vertreterin oder des ständigen Vertreters (§ 52 Abs. 3 Satz 1) sowie
anderer Beförderungsstellen (§ 52 Abs. 3 Satz 2), die Abgabe der
Stellungnahmen zur Herstellung des Benehmens bei der Besetzung der
Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 45 Abs. 2 Satz 1
und § 48 Abs. 2 Satz 1) und bei der Besetzung der Stelle der
ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters (§ 52 Abs. 3
Satz 3), die Ausgestaltung der Stundentafel, Schulpartnerschaften,
die von der Schule bei der Namensgebung zu treffenden
Mitwirkungsentscheidungen (§ 107), Anträge an die Schulbehörde auf
Genehmigung von Schulversuchen (§ 22) sowie Grundsätze für a) die
Tätigkeit der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an
Grundschulen, b) die Durchführung von Projektwochen, c) die Werbung
und das Sponsoring in der Schule und d) die jährliche Überprüfung
der Arbeit der Schule nach § 32 Abs. 3.
(4) -1- Der Schulvorstand macht einen Vorschlag für das
Schulprogramm und für die Schulordnung.
-2- Will die Gesamtkonferenz von den Entwürfen des Schulvorstandes
für das Schulprogramm oder für die Schulordnung abweichen, so ist
das Benehmen mit dem Schulvorstand herzustellen.
§ 38 b Zusammensetzung und Verfahren des Schulvorstandes
(1) -1- Der Schulvorstand hat bei Schulen mit
bis zu 20 Lehrkräften 8 Mitglieder,
21 bis 50 Lehrkräften 12 Mitglieder,
über 50 Lehrkräften 16 Mitglieder.
-2- Dabei beträgt die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter der
Lehrkräfte die Hälfte und die Anzahl der Vertreterinnen und
Vertreter der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und
Schüler jeweils ein Viertel der Mitglieder nach Satz 1.
-3- Die Anzahl der Lehrkräfte nach Satz 1 richtet sich danach, wie
viele vollbeschäftigte Lehrkräfte nötig wären, um den an der Schule
von allen Lehrkräften erteilten Unterricht zu übernehmen.
-4- Der Schulvorstand entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen
auf ja oder nein lautenden Stimmen.
-5- Hat eine Schule weniger als vier Lehrkräfte, so nimmt die
Gesamtkonferenz die Aufgaben des Schulvorstands wahr.
(2) -1- Der Schulvorstand an Grundschulen besteht aus Vertreterinnen
und Vertretern der Lehrkräfte sowie der Erziehungsberechtigten.
-2- Die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter der
Erziehungsberechtigten beträgt die Hälfte der Mitglieder nach Absatz
1 Satz 1.
(3) Der Schulvorstand besteht an
Abendgymnasien, Kollegs und berufsbildenden Schulen, die überwiegend
von volljährigen Schülerinnen und Schülern besucht werden, je zur
Hälfte aus Vertreterinnen und Vertretern der Lehrkräfte und der
Schülerinnen und Schüler.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 3 kann der Schulvorstand
bestimmen, dass auch Vertreterinnen oder Vertreter der
Erziehungsberechtigten dem Schulvorstand angehören, deren Anzahl
nicht diejenige übersteigen darf, die sich aus Absatz 1 Satz 2
ergibt; die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen
und Schüler vermindert sich entsprechend.
(5) Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte nach Absatz 1 sind
die Schulleiterin oder der Schulleiter und die übrigen durch die
Gesamtkonferenz bestimmten Lehrkräfte oder pädagogischen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
(6) -1- Es werden gewählt die Vertreterinnen und Vertreter
der Erziehungsberechtigten vom Schulelternrat, der Schülerinnen und
Schüler vom Schülerrat, der Lehrkräfte und der pädagogischen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von der Gesamtkonferenz für zwei
Schuljahre; dabei haben Stimmrecht nur die Mitglieder der
Gesamtkonferenz nach § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis e. -2-
Für die Personen nach Satz 1 Nrn. 1 bis 3 sind auch
Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu wählen. 3Die §§ 75 und 91
gelten entsprechend.
(7) -1- Den Vorsitz im Schulvorstand führt die Schulleiterin oder
der Schulleiter.
-2- Sie oder er entscheidet bei Stimmengleichheit.
(8) Der Schulvorstand kann weitere Personen als beratende Mitglieder
berufen.
(9) § 38 gilt entsprechend.
Quelle: http://www.schure.de/nschg/nschg/nschg2.htm
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